Schulbau: Wussten Sie schon…?

von Ulrike Lexis  //   …dass es im Schulbaurecht (Schulbaurichtlinie – SchulBauR, Runderlass von 2020) bereits die Möglichkeit gibt, große Lernbereiche bis 600 m² zu definieren (4.1), die keine notwendigen Flure benötigen? Dies schafft die Möglichkeit für Cluster und vereinfacht moderne Lernkonzepte.

Die Richtlinie entspricht in ihren materiellen Anforderungen im Wesentlichen der von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz verabschiedeten Muster-Schulbau-Richtlinie Fassung April 2009 und ist um Regelungen für Schulen mit Lernbereichen („Lerncluster“ und „offene Lernlandschaften“) ergänzt worden.

Lerncluster und offene Lernlandschaften erfordern aus pädagogischen Gründen stets Sichtbeziehungen innerhalb dieser Lernbereiche. Diese Sichtbeziehungen sind ein wesentlicher Grund für die Erleichterungen, die in dieser Richtlinie gegenüber den Regelanforderungen der BauO NRW 2018 gestattet werden.

Lernbereiche im Sinne dieser Richtlinie sind baulich abgeschlossene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Innerhalb dieses baulich abgeschlossenen Bereichs können sowohl Räume als auch multifunktional genutzte Zonen beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden (3.2).

Diese Richtlinie gilt für allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs und Förderschulen. Das vorherige Planungskonzept entsprach der Flurschule, die neue Richtlinie erlaubt neue Lernformen. Erläuterungen auch hier:  https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/neue-schulbaurichtlinie-nebst-erlaeuterungen-veroeffentlicht.html

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