Freiberufler und Vergaberecht

von Ulrike Lexis  //  Immer wieder werden wir gefragt, wie wir vergaberechtlich behandelt werden müssen.

Wir sind Freiberufler:Innen (wie in §18 EstG beschrieben, der auch in der §50 UVgO zur Definition herangezogen wird: Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören demnach die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen).

Fast immer fallen unsere Gutachten in den Bereich unter 25.000 Euro, können also nach 8.2 der Vergabegrundsätze NRW direkt vergeben werden (es gilt die UVgO). Das bedeutet, dass drei Angebote eingeholt werden sollten. Die grundsätzliche Haltung im Vergaberecht ist eindeutig: Wettbewerb sichert Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Es gibt Ausnahmen (z.B. im Justizwesen, in Teilen der Wissenschaft oder bei der Gefahrenabwehr bei „Sachverständigen“).
Wir zitieren hier aus den Vergabegrundsätzen für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/18

Unter 8 sind freiberufliche Leistungen definiert. Dort heißt es:
8.1
Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Die allgemeinen Vergabeprinzipien nach Nummer 3 sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind hierbei zu beachten.
8.2
Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 8.1 bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).
8.3 […]

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=20807&ver=8&val=20807&sg=0&menu=0&vd_back=N

 

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