Schulbaurichtlinie

Anfang Juni trat eine Veränderung der Schulbaurichtlinie von 1996 in Kraft. Die Schulbaurichtlinie (SchulbauR) besteht aus der eigentlichen Richtlinie und einer erläuternden Ergänzung. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW und regelt die Anwendung der Bauordnung an Schulen, sie definiert also die bauaufsichtlichen, insbesondere brandschutz- und sicherheitsrelevante Anforderungen an Schulgebäude.

Sie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schule mit der Ausnahme von Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen, wie Abendschulen, Volkshochschulen und Universitäten. Hier werden Anforderungen an Bauteile, Rettungswege sowie weitere Sicherheitseinrichtungen geregelt. Außerdem werden Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung für den Gefahrenfall gefordert. Bauherren oder Betreiber müssen die Anlagen und Einrichtungen nach den Regelungen und Fristen der Technischen Prüfverordnung regelmäßig prüfen lassen (Vgl. https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/baurecht/bauordnung).

Wichtig für Schulträger und Schule sind die Rettungswegeproblematik (insbesondere Brandlasten in Treppenhäusern), die Definition von Nutzungseinheiten, das Thema „Hallen“ (keine Ausstellungsräume!) und die Frage geeigneter Möblierung von Verkehrsflächen (keine Polstermöbel!) sowie die Nutzung von Kellern für Lagerzwecke. Die Schulträger sollten sich auch bei schulfremden Veranstaltungen mit den örtlichen Genehmigungs-/Sicherheitsbehörden über die Anwendung der neuen Vorgaben verständigen.

Informatikräume sind Klassenräume mit erhöhten Brandlasten und entsprechend zu behandeln (und bei Umnutzung genehmigen zu lassen!).

BASS 10-21 Nr. 5

Bild entnommen aus: Foliensatz von Manfred Müser “Prüfordnung und Schulbaurichtlinie”, 29.10.2019
https://www.streitboerger.de/files/sp/downloads/Pruefverordnung_Schulbaurichtlinie_Tag%203.pdf