Rückstellung in Klasse 1
von Ulrike Lexis // Die letzte Änderung der Verwaltungsvorschriften zur VVzAO-GS vom 1. Mai 2021 an BASS 13-11 Nr. 1.2, Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule, hat es in sich.
Bisher galt, dass nach geltender Rechtslage schulpflichtige Kinder nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden können. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören (§ 35 Absatz 3 Satz 1-3 Schulgesetz). Bislang wurde diese Rechtslage so verstanden, dass Grundlage der Entscheidung der Schulleitung allein das schulärztliche Gutachten war. Heute ist ein Präventionsgedanke hinzugekommen und die Coronalage scheint dazu geführt zu haben, dass mehr Gebrauch von der Regel gemacht wird, denn die Einschulungsjahrgänge der GS sind an einigen Orten deutlich angeschwollen. Wenn mehr Kinder zurückgestellt werden, sind Einschulungsprognosen volatiler und liegen öfter daneben. Wenn zusätzlich mehr Kinder – bei insgesamt steigenden SuS-Zahlen – die Eingangsphase der GS in drei statt zwei Jahren durchlaufen – und auch das zeichnet sich ab – entsteht ein zusätzlicher Druck auf die Anzahl der Plätze und damit auf bauliche Erweiterung der Schulen.
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