Rechtsanspruch Ganztagsbetreuung – Beispiel Rheinland-Pfalz

Wohin geht die Reise? – Organisatorische Vielfalt bleibt!

von Petra v. Berlepsch  // Rheinland-Pfalz hat die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder den Jugendämtern der Landkreise zugewiesen. Dieses ist konsequent, da der Rechtsanspruch im SGB VIII verankert ist. Eine Schulangelegenheit ist es rechtlich erstmal nicht.

Dennoch geht an Schule kein Weg vorbei, gibt es doch in den Ländern bereits vielfältigste Lösungen, wie und wer Betreuung in und um Grundschule sicherstellt.

In Rheinland-Pfalz gibt es neben landesweit acht verpflichtenden Ganztagsgrundschulen zwei weit verbreitete Angebotsformen: Die Ganztagsschule in Angebotsform und die Betreuenden Grundschule.

Ganztagsschule in Angebotsform findet von Montag bis Donnerstag bis 16 Uhr statt und gegen einen Elternbeitrag wird seitens des Schulträgers ein Mittagessen angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig, die Anmeldung für ein Schuljahr bindend. In den Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen findet keine Betreuung statt.

Die Betreuende Grundschule ist das flexible, offene Betreuungskonzept in Rheinland-Pfalz:  Es besteht keine tägliche Teilnahmeverpflichtung, ein Mittagessen kann, muss aber nicht angeboten werden, gleiches gilt für die Hausaufgabenbetreuung. Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot der Verbandsgemeinde und für die Eltern kostenpflichtig.

Häufig ergänzt die Betreuende Grundschule auch die Betreuungslücke der Ganztagsschule in Angebotsform am Freitag.

Auf den Seiten https://ganztagsschule.bildung-rp.de/rechtsanspruch-ganztag.html und insbesondere in den FAQs wird deutlich: Es geht darum, die Kernforderungen des Gesetzes zu erfüllen.

Welchen Namen die Betreuungsform trägt, wie flexibel dieses Angebot angewählt werden kann und wie sehr es mit Schule direkt in Verbindung steht, ob es kostenpflichtig ist oder nicht? Vermutlich wird fast alles möglich bleiben. Ich könnte auch formulieren, alles sollte möglich bleiben, denn das Land hat durchaus ein Interesse daran, dass ein Teil der Kosten, wie bei der betreuenden Grundschule in den Kommunen hängen bleibt und ggf. über Elternbeiträge weiter mitfinanziert werden kann. Das ist der Preis den Eltern sicher vielfach gerne zahlen, wenn sie weiterhin die Wahlmöglichkeit haben, wie oft und wie lange das Kind in der Woche betreut werden soll.

Die wesentlichen Randbedingungen werden die Kernbestandteile des Gesetzes sein: Betreuung 5 Tage die Woche, mindestens acht Zeitstunden und es maximal vier Wochen Schließzeiten in den Ferien, bzw. 4 Wochen kein Betreuungsangebot. Klar ist aber auch, dass dieses nicht alles in vollem Umfang von den Eltern abgefragt werden muss. Es lebe die Vielfalt und die Flexiblität und so bleibt es qualitativ vielfach eine reine Betreuung und keine Ganztagsschule!

Bild: Mojca-Peter auf Pixabay

Quelle: BMFSFJ, z. B. auf https://familienportal.de