Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule

von Petra v. Berlepsch //

Was ist zu tun?Schwerpunkt: Organisation und zukünftiger Personalbedarf 

Der Beschluss ist gefasst, der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen muss ab 2026 jahrgangsweise aufsteigend umgesetzt werden. Und damit sind alle sicheren und bekannten Rahmenbedingungen auch schon beschrieben. Weitere finanzielle Unterstützung steht im Raum, aber wann diese kommt, in welcher Höhe und mit welchen Antragsbedingungen und Antragsfristen ist weiterhin offen. Kommt in den nächsten Wochen wieder eine schnelle Geldspritze wie Anfang dieses Jahres? 750 Millionen, Antragsfrist in den Ländern vielfach vier Wochen und Umsetzung der Projekte bis Ende des Jahres? Waren Bauprojekte nicht schon projektiert und in der Umsetzung, gab es keine Chance, ein Stück vom Kuchen abzubekommen. 

Bereits in unserem vorletzten Newsletter haben wir auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu prüfen, ob die Schulen baulich für den Rechtsanspruch gerüstet sind und ggf. notwendige Bauprojekte auf den Weg zu bringen, sind für die Umsetzung doch immer mindestens zwei Jahre – eher mehr – zu veranschlagen.    

Mit Blick auf die zukünftigen Anforderungen empfehlen wir, jetzt auch die zukünftigen Organisationsstrukturen auf den Prüfstand zu stellen. Es sollten jetzt die Strukturen geschaffen werden, die es ermöglichen, das Ganztagsangebote auf die vielfach erwarteten 75-80 Prozent oder gar auf alle Kinder ausgeweitet werden können.  

Dabei sind aus unserer Sicht folgende Punkte von zentraler Bedeutung: 

Wie gestaltet sich das Verhältnis zu den Formen der Übermittagsbetreuung/Kurzbetreuung und wie soll das zukünftig sein? Wird dieses Betreuungsangebot auf absehbare Zeit auslaufen und wie kann und soll das organisiert werden. Als mögliches Steuerungsinstrument kann die Beitragsgestaltung der Betreuungsangebote genutzt werden. 

Die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln muss an der Anzahl der Kinder in der OGS und nicht mehr an der Anzahl der OGS-Gruppen (mit 25 Kindern) gemessen werden. Wartelisten, bis die „nächste“ Gruppe fast voll ist, wird es nicht mehr geben. Ob die Ganztagsangebote dann in einem Gruppensystem, einem Jahrgangssystem oder Klassensystem oder in Mischformen organisiert werden, ist dabei unerheblich. Die Entscheidung liegt bei Schule und OGS-Träger.  

Für eine verlässlich und bedarfsgerechte Personalplanung sollte das System auf einen Betreuungsbedarf pro Kind pro Woche ausgelegt werden, der auch einen Leitungs-/Vorbereitungsstundenanteil enthält. Gleiches gilt für die Sachkosten, nur so lassen sich dann zu einem oder mehreren Stichtagen im Schuljahr Personalbedarfe und Sachkosten bedarfsgerecht ermitteln. Dieser Punkt ist auch für zukünftige Ausschreibung einer OGS-Trägerschaft relevant und ist ein Baustein für zukünftige Leistungsvereinbarungen oder eigene Qualitätsstandards, sofern die Kommune selbst Träger des Ganztagsangebots ist.  

Hierbei ist zu beachten, dass es nicht einen gültigen Wert für alle Kommunen gibt, da beispielsweise die Öffnungszeiten der Ganztagsangebote variieren oder die es nicht einen Topf gibt, aus dem Sachmittelzuschüsse finanziert werden, sondern unterschiedliche. Die Werte sind dabei individuell je Kommune, Träger oder Schule zu ermitteln.  

Letztlich sollte in diesem Zusammenhang die aktuelle Struktur mit einem Träger, mehreren Trägern für mehrere Schulen oder unterschiedliche Betreuungsangebote reflektiert werden und kritisch gefragt werden: Ist das die Struktur, die langfristig die Verlässlichkeit schafft, den Rechtsanspruch zu erfüllen? 

Auf in die Zukunft! 

 Bild: Gerd Altmann auf pixabay.com

Grundfestlegungen im Bundesgesetz

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (klicken Sie auf die Grafik)